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Die Erfahrungen der Weimarer Republik und der darauffolgenden NS-Schreckensherrschaft haben gezeigt, dass der Fortbestand einer Demokratie mit einer freien Gesellschaft keine Selbstverständlichkeit ist, sondern fortlaufend gegen ihre Feinde abgesichert werden muss. Dies gilt nicht nur für extremistische Gewalttäter, sondern auch für diejenigen, die versuchen ihre verfassungsfeindlichen Absichten zu verschleiern und auf gewaltfreiem Wege versuchen, Errungenschaften wie die Presse-, Meinungs- und Glaubensfreiheit, das Recht auf Wahlen und die Achtung der Allgemeinen Menschenrechte teilweise oder ganz abzuschaffen.

Diese Grundidee hat bis heute nicht an Relevanz verloren. Nach wie vor stellen Extremisten aus unterschiedlichen Lagern unsere offene Gesellschaftsordnung und den Rechtsstaat in Frage. Der Verfassungsschutz beobachtet demnach Organisationen und Personenzusammenschlüsse, welche eine grundgesetzwidrige Ideologie umzusetzen versuchen.

In Deutschland existiert seit der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg das sogenannte Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten. Es dient zur Verhinderung von Machtmissbrauch durch eine allmächtige „Geheimpolizei“, wie die GESTAPO zur NS-Zeit oder die „Stasi“ in der DDR und besagt, dass die Polizei und die Nachrichtendienste im Hinblick auf ihre Aufgaben, ihre Organisation, ihre Befugnisse und ihre Datenverarbeitung getrennt agieren sollen. Aus diesem Grund handelt es sich beim Verfassungsschutz auch um einen Nachrichtendienst und nicht um einen Geheimdienst, da er keine exekutiven Befugnisse besitzt.

Neben inhaltlichen Unterschieden haben diese Sicherheitsbehörden vor allem auch unterschiedliche Eingriffsmöglichkeiten, welche definieren was eine Behörde darf und was sie nicht darf. Die nachfolgenden zwei Beispiele sollen wesentliche Unterschiede zwischen Polizei und Verfassungsschutz aufzeigen:

1. Der Verfassungsschutz beobachtet Organisationen, die nicht im Einklang mit unserer Verfassung stehen und/oder diese vielleicht sogar abschaffen möchten. Dazu darf er einige, im Gesetz stehende Methoden anwenden, wie z.B. das Observieren von Personen oder das Auswerten von frei zugänglichen Informationen (Zeitungen oder Internet). Alle Erkenntnisse und Informationen werden am Ende darauf geprüft, welche Gefahren für unseren freiheitlichen Rechtsstaat daraus erwachsen können. Wenn im Zusammenhang mit einer solchen Beobachtung erkennbar wird, dass Personen beabsichtigen, entsprechende Straftaten zu begehen, wird die Polizei eingeschaltet.

2. Attentate durch Einzeltäter haben dazu geführt, dass sich der Verfassungsschutz verstärkt auch mit einzelnen Personen beschäftigt, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie womöglich einen Anschlag planen. Sobald jemand dann beginnt Handlungen vorzunehmen, die darauf schließen lassen, dass die Person nicht mehr nur über einen Anschlag nachdenkt, sondern anfängt Vorbereitungen zu treffen, wird die Polizei benachrichtigt, um einschreiten zu können. Unser Ziel ist es in diesen Fällen, durch die von uns gelieferten Erkenntnisse und die „Vorfeldermittlung“ die darauf aufbauende Arbeit der Polizei zu erleichtern.

Dieser Vorwurf kann gegenüber dem Landesamt in Bremen nachweislich nicht aufrechterhalten werden. So war unser Amt bundesweit Vorreiter etwa bei der Einstufung der „Identitären Bewegung“ oder der „Jungen Alternative“ als Beobachtungsobjekt. Auch die Verbote rechtsextremistischer Gruppierungen in Bremen in den letzten Jahren machen dies deutlich.

Die Beobachtung von rechtsextremistischen Bestrebungen ist ein besonderer Arbeitsschwerpunkt des LfV Bremen. Mit der „Sonderkommission Rechtsextremismus“ des Landeskriminalamtes Bremen arbeiten wir in der „Task Force“ gegen Rechtsextremismus und gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit zusammen. Wir sind in unserer täglichen Arbeit eng mit anderen Behörden, aber auch mit gemeinnützigen Organisationen vernetzt. Um über den Rechtsextremismus und sich neu entwickelnde Phänomene aufzuklären machen wir Öffentlichkeitsarbeit – etwa über den jährlichen Verfassungsschutzbericht oder den „Bericht über Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit“ (pdf, 4.3 MB). Zudem bieten wir an, mit Vorträgen auch persönlich vor Ort über den Rechtsextremismus in Bremen zu informieren Kontaktdaten.

Die Begriffe Extremismus und Radikalismus werden oft gleichgesetzt, haben aber unterschiedliche Auswirkungen auf unsere tägliche Arbeit: Bestrebungen werden dann als extremistisch bezeichnet, wenn sie sich gegen den Kernbestand unserer Verfassung - die freiheitliche demokratische Grundordnung – richten und Teilbereiche davon zu beseitigen versuchen. Hier wird der Verfassungsschutz gemäß seiner rechtlichen Aufgabenbeschreibung aktiv.

Nicht extremistisch dagegen sind radikale politische Auffassungen. Diese können zwar eine Kritik an der Struktur unserer Gesellschafts- und/oder Wirtschaftsordnung beinhalten, sind aber im Sinne unserer pluralistischen Gesellschaftsordnung legal, solange sie die Kernprinzipien der freiheitlichen Demokratie anerkennen und in deren Rahmen agieren. So kann beispielsweise Kritik an der Regierung geäußert werden, solange die Grundprinzipien unserer Verfassungsordnung anerkannt werden. Wird allerdings zur Zielerreichung die Beseitigung von Teilen der demokratischen Verfassung gefordert und somit die Schwelle zum Extremismus übertreten, dann werden wir als Verfassungsschutz aktiv.

Nein, der Präsident des BfV war und ist nicht unser Chef. Das BfV und die Verfassungsschutzbehörden der Länder stehen aufgrund der föderativen Struktur unseres Landes in einem Gleichordnungsverhältnis. Die Beobachtung regionaler extremistischer Bestrebungen liegt in der Zuständigkeit des jeweiligen LfV. Das BfV ist ihnen gegenüber nicht weisungsbefugt, es besteht jedoch eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Verfassungsschutzämter. Bei landesübergreifenden Aktivitäten kann auch - in Abstimmung mit den LfV - das BfV tätig werden.

Die gemeinsam zu erledigenden Aufgaben von Bund und Ländern regelt das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG). Zudem gibt es für jedes Land ein eigenes Verfassungsschutzgesetz, das die Aufgaben und Befugnisse regelt. Die wesentliche Rechtsgrundlage des Verfassungsschutzes in Bremen ist das Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz bietet seit einigen Jahren ein Duales Studium beim Inlandsnachrichtendienst an den Standorten Köln und Berlin an. Weiterführende Informationen zur Dauer, Studieninhalten und Einstellungsvoraussetzungen stellt das Bundesamt auf seiner Website unter www.verfassungsschutz.de bereit.

Darüber hinaus besteht beim LfV Bremen die Möglichkeit einer direkten Bewerbung auf die von uns ausgeschriebenen Stellen. Für eine Tätigkeit in der Analyse ist in der Regel ein Bachelorabschluss einer Universität oder ein anderer gleichwertiger Abschluss erforderlich. Welchen Abschluss man konkret mitbringen muss, hängt von der jeweils zu besetzenden Stelle ab. So sind bei uns unter anderem Personen mit politikwissenschaftlichem, soziologischem, verwaltungswissenschaftlichem, historischem oder auch islamwissenschaftlichen Abschluss vertreten. Diese interdisziplinäre Vielfalt von beruflichen Erfahrungen und Sichtweisen sorgt für die fortwährende Qualitätssicherung unserer Arbeit.

Der Frauenanteil des gesamten Amtes liegt bei rund 50 Prozent. In den letzten Jahren hat das LfV Bremen zudem eine ordentliche Verjüngung erfahren. Das können nicht viele Behörden von sich behaupten. Von dem/der 20 jährigen Berufseinsteiger/in bis zum 65 jährigen „alten Hasen“ ist alles vertreten. Auch bei der Frage zur ethnischen Herkunft haben wir Vielfalt zu bieten: Ein erheblicher Anteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat einen Migrationshintergrund.

Insofern erfüllt unsere Behörde den Anspruch, den Querschnitt unserer pluralistischen Gesellschaft abzubilden. Dieses „bunte Gesamtpaket“ kommt uns täglich zu Gute, wenn es darum geht unterschiedlichste Informationen zu bewerten, Sachverhalte aus verschiedenen Perspektiven zu betrachten, von Erfahrungen zu profitieren und gleichzeitig auch neue Wege zu gehen, um sich den ständig ändernden Herausforderungen unserer Arbeit zu stellen.

Dreh- und Angelpunkt ist die Auswertung- und Analyse von Informationen, Diese Informationen erhebt der Verfassungsschutz zum Teil selbst -mit offenen oder auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln- oder bekommt sie von anderen Behörden übermittelt. In der Auswertung werden diese Informationen analysiert und bewertet. Typischerweise werden darüber Berichte erstellt, die dann zur Information von politischen Verantwortungsträgern oder anderen Stellen dienen, insbesondere der Polizei. Informationen, die dafür nicht erforderlich sind, braucht der Verfassungsschutz nicht. Sie werden umgehend gelöscht, weil ihre Speicherung rechtswidrig wäre und sie obendrein nur die Arbeit und das Erkennen der relevanten Fakten behindern würden.

Die Überwachung von Telefonaten und anderen digitalen Kommunikationskanälen ist nur unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen erlaubt, wenn etwa schwere Straftaten gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Raum stehen. Bevor eine Überwachung durchgeführt werden darf, braucht das Landesamt für Verfassungsschutz zunächst die Zustimmung des Innensenators einholen und muss dann eine Genehmigung durch die G10 Kommission einholen. Die G10 Kommission ist ein unabhängiges Gremium, das von der Bremischen Bürgerschaft gewählt wird. In einer geheimen Sitzung werden die Rechtmäßigkeit und Notwendigkeit des Antrages auf Überwachung geprüft. Wenn dem Antrag auf Überwachung zugestimmt wird können Maßnahmen gemäß Artikel 10 des G10 Gesetzes angewendet werden.